Unbefristete Lehrerlaubnis

(1) Grundlegend für die Erteilung einer „Unbefristeten Lehrerlaubnis“ (Idschaza) für muslimische Lehrkräfte sind folgende Voraussetzungen: 1. das Bekenntnis zum Islam
2. die Zusicherung:
a. im Bewusstsein der Verantwortung vor Allah (c.c.) und
b. im Bewusstsein der Vorbildfunktion als muslimische Lehrkraft den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der islamischen Lehre zu erteilen und die Grundsätze des Islam zu beachten;
c. im Bewusstsein, dass es keinen Gott gibt außer Allah (c.c.) und dass Muhammed (s.a.v) der letzte Gesandte und Prophet Allahs (c.c.) ist und
d. in der Gewissheit, dass der Qur`an und die authentische Sunna, das Vorbild des Gesandten Muhammed (s.a.v), und dessen Überlieferung die Grundlage des Islamverständnisses darstellen.
3. die staatliche Lehrbefähigung für das Fach „Islamische Religion“,
4. die Zusicherung über die Teilnahme an Weiter- und Fortbildungsangeboten der Islamischen Religionsgemeinschaften,
5. die Teilnahme an einem Gespräch mit den Islamischen Religionsgemeinschaften nach Eingang eines bescheidungsfähigen Antrages,
6. die Zustimmung der Islamischen Religionsgemeinschaften.
(2) Die Islamische Lehrerlaubnis ist schriftlich bei den Islamischen Religionsgemeinschaften zu beantragen. Der Antrag muss Folgendes umfassen:
1. ein Antragsschreiben,
2. einen Lebenslauf,
3. ein Schreiben, aus dem die persönliche Motivation zur Lehrtätigkeit als muslimische Lehrkraft in Bezug auf den Religionsunterricht für alle hervorgeht,
4. den Nachweis über die staatliche Lehrbefähigung für das Fach „Islamische Religion“.

Befristete Lehrerlaubnis

(1) Eine „Befristete Lehrerlaubnis“ können auf schriftlichen Antrag an die Islamischen Religionsgemeinschaften erhalten:
1. Lehrkräfte mit dem Fach „Islamische Religion“ für den Zeitraum ihres Vorbereitungsdienstes,
2. Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Weiterbildung für den islamischen Religionsunterricht für den Zeitraum dieser Weiterbildung, sofern die Islamischen Religionsgemeinschaften diese Weiterbildungsmaßnahme als Voraussetzung für die Erteilung der befristeten Lehrerlaubnis anerkennen,
3. Vertretungslehrkräfte mit einem Masterabschluss für ein Lehramt mit dem Fach „Islamische Religion“,
4. Vertretungslehrkräfte, sofern sie Studierende des Faches „Islamische Religion“ im Masterstudiengang sind, wenn trotz Bemühung der Schulbehörde kein Fachpersonal zur Verfügung steht, für die Dauer von einem Jahr; eine erneute Befristung um jeweils ein Jahr ist möglich, wenn der Religionsunterricht aufgrund von nachgewiesenem Lehrkräftemangel anders nicht erteilt werden kann.
(2) Für die befristete Islamische Lehrerlaubnis gelten die Voraussetzungen von § 3, ausgenommen Absatz 1 Nr. 3 und 4. Für die Beantragung gelten die Bestimmungen § 3 Absatz 2 mit Ausnahme von Nr. 4.3

Lehrerlaubnis für fachfremd Unterrichtende

(1) In Abweichung von § 3 Absatz 1 Nr. 3 kann insbesondere bei nachgewiesenem fortwährenden Lehrkräftemangel eine unbefristete Lehrerlaubnis erteilt werden an Lehrkräfte mit erfolgreich abgeschlossener staatlicher Befähigung zum Lehramt, die Religionsunterricht erteilen wollen.
(2) Für die Erteilung einer „Lehrerlaubnis für fachfremd Unterrichtende“ ist die Teilnahme an Fortbildungen verpflichtend. Umfang und Inhalte werden von den Islamischen Religionsgemeinschaften festgelegt.

Fachliche Förderung, institutionelle Unterstützung

(1) Die Islamischen Religionsgemeinschaften bieten für Lehrkräfte, die einen Antrag auf die Islamische Lehrerlaubnis nach § 3 bzw. § 4 gestellt haben und die Voraussetzungen nach § 3 bzw. § 4 erfüllen, Lehrbeauftragungstagungen an. Die Teilnahme ist obligatorisch.
 
(2) Die Islamischen Religionsgemeinschaften unterstützen die Lehrkräfte, denen eine Lehrerlaubnis erteilt wurde, durch pädagogische und theologische Bildungsangebote.