Islamische Lehrerlaubnis

islamische Lehrerlaubnis (Idschaza)

für den Hamburger Religionsunterricht für alle

 

Gemäß Artikel 7 Abs. 3 GG sowie § 7 HmbSG ist der Religionsunterricht an öffentlichen Schulen ein ordentliches Lehrfach. Er wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Zur Erteilung bedürfen die Lehrkräfte, die dem muslimischen Glauben angehören, einer besonderen Bevollmächtigung der Islamischen Religionsgemeinschaften.
Die Bezeichnung „Islamische Religionsgemeinschaften“ bezieht sich in dieser Lehrerlaubnis auf den DITIB Landesverband Hamburg und Schleswig-Holstein, der SCHURA-Rat der Islamischen Gemeinschaften in Hamburg und dem Verband Islamischer Kulturzentren, welche seit 2012 Unterzeichner eines gemeinsamen Vertrages mit der Freien und Hansestadt Hamburg sind.

Begriffserläuterung

Idschaza (arabisch اجازة, sprich: Idscháza) bezeichnet in der islamischen Tradition die Erlaubnis und das Zertifikat, islamische Lehre weiterzugeben. Sie benennt traditionell die erhaltene Ausbildung, nebst bearbeiteter Bücher und Texte, sowie die erteilende Lehrperson.

Durch die Vergabe der Idschaza autorisiert die Lehrperson, die selbst Inhaber/in einer Idschaza ist, seine/n Schüler/in für die Weitervermittlung der erteilten Lehre.

Lehrerlaubnis

Die Islamischen Religionsgemeinschaften DITIB, SCHURA und VIKZ verwenden den Begriff Idschaza zur Erteilung der islamischen Lehrerlaubnis für muslimische Religionslehrkräfte in Hamburg nicht im traditionell islamischen Sinne, sondern im wörtlichen Sinne einer Lehrerlaubnis und entsprechen somit im Rahmen der res mixta ihrer Verantwortung, die Erteilung des Religionsunterrichtes nach Art. 7 Abs. 3 GG  und § 7 HmbSG in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften für muslimische Lehrkräfte zu gewährleisten.

Formen der Lehrerlaubnis

Die von den Islamischen Religionsgemeinschaften zuerkannte Lehrerlaubnis wird als unbefristete, befristete oder als Lehrerlaubnis für fachfremd Unterrichtende erteilt.